Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
LAP-gehDAAV 2004§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/5#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/5#abs-2 (2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
Änderungsverlauf
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18.03.2025 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 2025 (BGBl. I Nr. 92)
BGBl. 2025 I Nr. 92
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.